Foto: Andreas Giesbrecht-Mantler.

Städtische Ansprechpartner

Jede Stadt hat ein Umweltamt, ein Tiefbauamt oder ein Planungsamt. Wer beim Thema Regenwasser aber für welche Aufgaben zuständig ist, wird in den Städten der Emscherregion zum Teil unterschiedlich geregelt. Klicken Sie einfach in der unten stehenden Karte auf Ihre Stadt, um die für Sie zuständigen Ansprechpartner zu finden.

Sollten Sie nicht im Emschergebiet wohnen, so richten Sie Sich für Fragen zur Gebührenbefreiung am besten an Ihr zuständiges Stadtsteueramt, welches Ihnen auch zu den aktuellen Gebührensatzungen Auskunft geben kann.

Über die Schritte zur Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht weiß meist das Tiefbauamt gut Bescheid, und bei allen Fragen rund um Genehmigungen und notwendige Antragsunterlagen kann Ihnen erfahrungsgemäß beim Umweltamt oder der Unteren Wasserbehörde geholfen werden.

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Bochum

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Abwassersatzung 2011 (§2) und der Abwassergebührensatzung 2017 (Rest) der Stadt Bochum:

 

NATURNAHE REGENWASSERBEWIRTSCHAFTUNG AUF DEM GEBIET DER STADT BOCHUM

 

An dieser Stelle haben wir für Sie einige relevante Ausschnitte aus dem Ortsrecht der Stadt Bochum zusammengestellt

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

2. Niederschlagswasser im Sinne der Satzung ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten flächen abfließende und gesammelte Wasser

 

§ 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche).

(2) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter der angeschlossenen Grundstücksfläche.

 

§ 5 Gebührensatz

 

(1) Die Benutzungsgebühr für Grundstücke beträgt

2. für Niederschlagswasser: 1,10 Euro/qm/Jahr. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Bochum

Tiefbauamt der Stadt Bochum

Willy-Brandt-Platz 8-12 44777 Bochum www.bochum.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Kronprinzenstr. 24 45128 Essen www.eglv.de

Bottrop

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Abwassergebührenerhebungssatzung 2013 der Stadt Bottrop:

 

Entwässerungssatzung, § 2 Begriffsbestimmungen

3. Niederschlagswasser:

Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser, das nicht Schmutzwasser ist.

 

Abwassergebührentarifsatzung, §1 (1b) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser 1,62 EUR je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Bottrop

Umweltamt

46215 Bottrop Postfach 10 15 54 www.bottrop.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Castrop-Rauxel

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2015 der Stadt Castrop-Rauxel:

 

§ 3 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Niederschlagswassergebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die angeschlossene Grundstücksfläche ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter bebaute, überbaute und/oder befestigte Grundstücksfläche.

(3) Bei der Ermittlung der bebauten, überbauten und/oder befestigten Flächen werden

a) nicht berücksichtigt: Flächen, die mit Kies, Sand, Schotterrasen oder Rasengittersteinen befestigt sind,

b) zu 50 v. H. berücksichtigt: dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdächer) mit einer Ableitungsmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage, Flächen, von denen das Niederschlagswasser dauerhaft in eine Versickerungsanlage oder in eine Zisterne zum Zwecke der Brauchwassernutzung im Haushalt oder Garten gelangt, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Stauvolumen von mindestens 35 l je qm angeschlossener Fläche haben.

 

§ 4 Gebührensätze

 

(1)Die Benutzungsgebühr beträgt

 

b) je 1m² gebührenpflichtiger Grundstücksfläche: jährlich 1,11 EUR. (Stand März 2021)

 

Weitere Hinweise zu Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung und rechtlichen Vorgaben finden sich in:

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Castrop-Rauxel (Entwässerungssatzung) vom 17.12.2007

Ansprechpartner bei der Stadt Castrop-Rauxel

Rathaus

Europaplatz 44575 Castrop-Rauxel www.castrop-rauxel.de Weitere Ansprechpartner bei der Stadt Castrop-Rauxel

EUV Stadtbetrieb

Westring 215 44575 Castrop-Rauxel www.euv-stadtbetrieb.de/ Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Kronprinzenstr. 24 45128 Essen www.eglv.de Ansprechpartner beim Kreis Recklinghausen

Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen

Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen www.kreis-re.de

Dinslaken

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Gebührensatzung Abwasser 2006 der Stadt Dinslaken:

 

§ 4 Gebührenbemessungsgrundlagen (Niederschlagswasser)

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

 

(2) Bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in vier Klassen eingeteilt:

- Klasse 1 Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind)

- Klasse 2 Gründächer (Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken)

- Klasse 3 wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine etc.)

- Klasse 4 eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Rasengittersteine, Porenpflaster, etc.),

 

(3) Grundstücksflächen der Klassen 1 und 3 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. Infolge ihrer zumindest eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit werden die jeweiligen tatsächlichen Grundstücksflächen der Klasse 4 zu 85 %, der Klasse 2 zu 70 % als bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt.

 

§ 5 Gebührensatz Niederschlagswasser

 

Für Grundstücksflächen nach § 4 dieser Satzung beträgt die Benutzungsgebühr je angefangenen m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,72 Euro. (Stand 2020)

Ansprechpartner bei der Stadt Dinslaken

Tiefbauamt / Stadtentwässerung

Technisches Rathaus

 

Hünxer Str. 61 46537 Dinslaken www.dinslaken.de Ansprechpartner beim Kreis Wesel

Untere Wasserbehörde des Kreises Wesel

 

Reeser Landstraße 31 46483 Wesel www.kreis-wesel.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Dortmund

An dieser Stelle haben wir für Sie einige relevante Ausschnitte aus dem Ortsrecht der Stadt Dortmund zusammengestellt

 

§ 3 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser

 

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

(2) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute und/oder befestigte Fläche.

(4) Für Flächen, von denen Niederschlagsabfluss dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfällt die Niederschlagswassergebühr.

(5) Wird eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer Rückhalteanlage oder einer Niederschlagswasserauffanganlage (Zisterne) betrieben und hat diese Anlage einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so wird die für die Berechnung der Abwassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 v.H. vermindert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 35 l je 1 m² angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung ist statthaft.

(6) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.B. WC-Spülung) wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.

(7) Bei Dächern, die dauerhaft begrünt sind (z.B. Grasdächer), vermindert sich die gebührenpflichtige Dachfläche um 50 v.H., wenn eine Ableitungsmöglichkeit in die Kanalisation besteht. Für begrünte Dachflächen, die nicht an eine öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Niederschlagswassergebühr nicht erhoben.

 

§ 5 Gebührensätze

 

(1) Die Abwassergebühr beträgt

b) je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche (nicht verbandsangehörige Indirekteinleiter) 1,42 Euro. (Stand 2020)

Ansprechpartner bei der Stadt Dortmund

Stadtentwässerung

Untere Brinkstraße 81-83 44122 Dortmund www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/planen_bauen_wohnen/stadtentwaesserung/index.html Mehr Informationen zur Grundstücksentwässerung in Dortmund unter www.dortmund.buergerinfo-abwasser.de/Grundstuecksentwaesserung.1558.0.html

 

Sekretariat

T 0231 50-22542 F 0231 50-26481 grundstuecksentwaesserung@stadtdo.de Guido Geretshauser T 0201 104-3106 F 0201 104-3149 geretshauser.guido@eglv.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Duisburg

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Abwassergebührensatzung 2007 der Stadt Duisburg:

 

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenpflichtige

 

(2) In die Benutzungsgebühr wird gemäß § 65 LWG eingerechnet:

1. die von den WBD-AÖR für eigene Einleitungen zu entrichtende Abwasserabgabe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG)

2. die von den Abwasserverbänden auf die WBD-AÖR umgelegte Abwasserabgabe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG)

3. die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG).

 

§ 3 Gebührenmaßstab

 

(1) Maßstab für die Abwasserbeseitigungsgebühr sind:

 

2. für die Einleitung von Niederschlagswasser die Größe der Ableitungsfläche. Ableitungsfläche ist die Fläche des Grundstückes, von der Niederschlagswasser unmittelbar ohne vorherige Verwendung als Brauchwasser in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird (angeschlossene Grundstücksfläche) multipliziert mit den jeweiligen Abflussbeiwerten. Die Abflussbeiwerte betragen 100 % für vollversiegelte Flächen und 60 % für teilversiegelte Flächen.

 

Vollversiegelte Flächen sind solche Flächen, die zu 100 % abflusswirksam sind. Niederschlagswasser läuft von diesen Flächen komplett ohne zu versickern ab (z.B. Asphalt, Beton, Pflasterungen mit wasserundurchlässigen Fugen usw.). Teilversiegelte Flächen sind Flächen, die nur zu einem gewissen Prozentsatz abflusswirksam sind. Niederschlagswasser läuft von diesen Flächen nur teilweise ab, ein anderer Teil versickert auf der Fläche (z.B. begrünte Dächer, Betonverbundsteine, Platten und Pflaster mit wasserdurchlässigen Fugen usw.).

 

§ 4 Gebührensätze

 

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Einleitung von Niederschlagswasser gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 je Quadratmeter Ableitungsfläche pro Jahr 1,26 Euro. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Duisburg

Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung und Niederschlagswasserbehandlung

Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR

Schifferstrasse 150 47059 Duisburg www.duisburg.de Weitere Ansprechpartner bei der Stadt Duisburg

Wasserrechtliche Angelegenheiten

Niederschlagswasser:

Stadt Duisburg

Amt für Umwelt und Grün - Untere Wasserbehörde

47049 Duisburg Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Essen

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungsabgabensatzung 2016 der Stadt Essen:

 

§ 3 Tatbestand der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren

 

(1)Für die Einleitung von Schmutzwasser einschließlich Gruben- und Grundwasser sowie für den Anschluss zur Niederschlagswassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage werden Gebühren erhoben.

 

(2)Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.

 

§ 5 Maßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten/überbauten oder sonst wie befestigten Grundstücksfläche, von der während des Erhebungszeitraums Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (angeschlossene Grundstücksfläche).

 

(3) Für lückenlos bepflanzte Dachflächen werden auf Antrag nur 50 % der angeschlossenen Teilfläche bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

 

(4) Bei versickerungsfähigen Oberflächenbelägen werden nur 50 % der angeschlossenen Teilfläche bei der Gebührenberechnung berücksichtigt, wenn die Versickerungsfähigkeit bei der Antragstellung nachgewiesen wird. Um die Reduzierungsmöglichkeit länger als 5 Jahre nach der erstmaligen Herstellung des Oberflächenbelages in Anspruch zu nehmen, muss der Gebührenpflichtige jeweils nach 5 Jahren nachweisen, dass der Belag aufgearbeitet und die Versickerungsfähigkeit wiederhergestellt ist.

 

§ 6 Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser

 

(2) Der Gebührensatz beträgt je qm angeschlossener Grundstücksfläche nach § 5 pro Jahr 1,78 Euro (Niederschlagswasser) und 3,21 Euro (Schmutzwasser). (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Essen

Wasserwirtschaft, Regenwassermanagement

Lindenallee 68 45121 Essen www.essen.de Untere Wasserbehörde

Genehmigung von Versickerungsanlagen, Direkteinleitungen in Gewässer

Lindenallee 68 45121 Essen Umweltamt

Rathaus

Porscheplatz 1 45127 Essen Wasserwirtschaft Essen

Koordinierungsstelle Entwässerung

Deutschlandhaus

Lindenallee 10 45127 Essen Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Gelsenkirchen

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungsgebührensatzung 2016 der Stadt Gelsenkirchen:

 

§ 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten und /oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (qm) der angeschlossenen Grundstücksfläche, wobei die angeschlossene Grundstücksfläche auf volle qm in der Berechnung aufzurunden ist.

 

(2) Begrünte Dachflächen, die technisch so ausgestattet sind, dass sie auf Dauer einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers nicht der städtischen Abwasseranlage zuführen, werden auf Antrag der Gebührenpflichtigen nur mit der Hälfte der relevanten Fläche gebührenmäßig veranlagt.

 

(3) Bei Mulden, Rigolen, Teichen oder anderen dem Stand der Technik entsprechenden baulichen Anlagen, die auf Dauer gewährleisten, dass Niederschlagswasser mengenreduziert und verzögert in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, kann der Gebührenpflichtige eine diese Tatsache berücksichtigende Berechnung der Gebühr geltend machen. Eine sich daraus ergebende Gebührenreduzierung wird für den Einzellfall ermittelt. Die Verringerung kann bis zu einer Höhe von 80 Prozent gewährt werden und bemisst sich am rechnerischen Nachweis der Wirksamkeit der Anlage. Die sich ergebende Gebührenreduzierung wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Eine von Gelsenkanal erkannte Unwirksamkeit der Anlage führt zur Rücknahme der Gebührenreduzierung. Soweit eine Fläche vollständig vom Entwässerungsnetz abgekoppelt wird, wird für diese Fläche eine Gebühr nicht erhoben.

 

(4) Bei Regenwassernutzungsanlagen mit Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage sind die der Regenwassernutzungsanlage zufließende und die entnommene Wassermenge gegenüber zu stellen. Die Differenz ergibt die jährlich über den Notüberlauf eingeleitete Wassermenge. Sie wird mit der Berechnungseinheit Kubikmeter (cbm) veranlagt.

 

Als Zuflussmenge wird zunächst der Regenwasserertrag der an die Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen befestigten/bebauten Flächen und des durchschnittlichen Niederschlags von 0,8 cbm pro qm und Jahr ermittelt. Die Trinkwassernachspeisung, so weit entsprechend § 3 Abs. 5 dieser Satzung vorhanden, wird ebenfalls als Zuflussmenge berücksichtigt.

 

§ 5 Gebührensätze

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage beträgt für Grundstücke mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 geregelten Fälle:

b) je qm Grundstücksfläche im Sinne des § 4 Abs.1 – 3 dieser Satzung 1,28 EUR. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Gelsenkirchen

Untere Wasserbehörde

Goldbergstr. 84 45894 Gelsenkirchen www.gelsenkirchen.de Weitere Ansprechpartner in Gelsenkirchen Gelsenkanal Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen www.gelsenkanal.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Gladbeck

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2002 der Stadt Gladbeck:

 

§1 (1b) Tarifsatzung: Die Entwässerungsgebühren einschließlich Abwasserabgaben betragen für Niederschlagswasser 1,09 Euro je qm angeschlossene Grundstücksfläche. (Stand März 2021)

 

§ 5 Entwässerungsgebührensatzung:

(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

(2) Auf Antrag werden mit der Hälfte der Fläche gebührenmaßig berücksichtigt:

a) begrünte Dachflächen mit einem flächendeckenden Substrat von mindestens 20 cm Stärke oder einem Aufbau mit vergleichbarem Speichervolumen und ein Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,

b) Flächen, von denen Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück in ein Regenrückhaltebecken, eine Zisterne oder eine Versickerungsanlage eingeleitet wird, wenn die Anlage ein Volumen von mindestens 40 l pro angeschlossenem Quadratmeter aufweißt und ein Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist.

(3) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.B. WC-Spülwasser) wird für diese Sammelfläche eine Niederschlagswassergebühr erhoben.

Ansprechpartner bei der Stadt Gladbeck

Ingenieuramt

- Stadtentwässerung -

Willy-Brandt-Platz 2 45964 Gladbeck www.gladbeck.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Herne

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2010 der Stadt Herne:

 

§ 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (qm) der angeschlossenen Grundstücksfläche, wobei die angeschlossene Gesamtgrundstücksfläche auf volle Quadratmeter in der Berechnung abzurunden ist.

 

(2) Die anzurechnende bebaute, überbaute und/oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:

a) Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Betonpflaster, Groß- und Kleinpflaster aus Natursteinen, Plattenbelägen u.ä. 100 %

b) wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine, wasserdurchlässige Pflasterflächen u.ä. 50 %

c) Schotterrasen, Rasen u.ä. 0 %

d) begrünte Dächer 50 %

 

(4) Werden Rückhalteanlagen oder Anlagen zur Versickerung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rückhalteanlage betrieben und haben diese Anlagen einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so wird die für die Berechnung der Abwassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 von Hundert vermindert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 25 l je 1 qm angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten.

 

(5) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers aus einer Auffanganlage (Zisterne) als Brauchwasser (z.B. WC-Spülwasser) oder zur Gartenbewässerung wird die Niederschlagswassergebühr erhoben. Wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben, weil z.B. eine der Zisterne nachgeschaltete Versickerungsanlage vorhanden ist und von dem betroffenen Grundstück kein Oberflächenwasser in öffentliche Abwasseranlagen über einen Überlauf eingeleitet wird, so wird die Schmutzwassermenge des Brauchwassers aus der Zisterne entsprechend § 3 Abs. 4 c) (Messeinrichtung) ermittelt.

 

§ 5 Gebührensätze

 

(1) Die Benutzungsgebühr für die Entwässerung der Grundstücke beträgt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

b) für Niederschlagswasser im Sinne des § 4 1,42 Euro/qm/Jahr. (Stand 2020)

Ansprechpartner bei der Stadt Herne

Umweltamt

Bahnhofstraße 120 44621 Herne www.herne.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Herten

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren 2016 der Stadt Herten:

 

§2 Tarifsatzung: Die Abwassergebühr für Niederschlagswasser beträgt 1,03 Euro/m² für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlage zur Ableitung des Niederschlagswassers und für den Betrieb der Kanalisation und die Abwasserbehandlung…. (Stand März 2021)

 

§ 10 Abwassergebührensatzung:

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlage zur Ableitung des Niederschlagswassers und für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Ableitung des Niederschlagswassers erhoben. … Berechnungseinheit ist der Quadratmeter.

(4) Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder auf dem Grundstück versickert oder verrieselt wird, entfällt die Niederschlagswassergebühr.

(5) Flächen, die mit einem begrünten Dach hergestellt sind, werden unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verdunstung und Rückhaltung mit dem Faktor 0,5 * m² berechnet.

(6) Flächen, die entweder mit Rasengittersteinen, Sickerpflaster, Ökopflaster (Fugenanteil > 15 %), Schotterbefestigung hergestellt sind, werden unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verdunstung und Versickerung als teilversiegelte Flächen mit dem Faktor 0,5 * m² berechnet.

(7) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als Brauchwasser genutzt werden. ….Bei vorhandenen Brauchwasseranlagen wird das eingeleitete Abwasser genauso wie direkt eingeleitetes Niederschlagswasser nach den vorstehenden Absätzen abgerechnet.

Ansprechpartner bei der Stadt Herten

Dezernat 4 – Tiefbauamt

Abteilung Stadtentwässerung

 

Kurt-Schumacher-Str. 2 45699 Herten www.herten.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Holzwickede

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2014 der Stadt Holzwickede:

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.

 

Abwassergebührensatzung

 

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Die Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche (angeschlossene Grundstücksfläche), von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen.

 

(8) Die Benutzungsgebühr beträgt

b) je m² angeschlossene Grundstücksfläche. 1,30 Euro/Jahr. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Gemeinde Holzwickede

Technische Dienste

Allee 10 59439 Holzwickede www.holzwickede.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Mülheim an der Ruhr

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Abwassergebührensatzung 2016 der Stadt Mülheim an der Ruhr:

 

§ 8 Niederschlagswassergebühr

 

(1)Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m2) der angeschlossenen Grundstücksfläche; die angeschlossene Fläche wird bei der Berechnung auf volle Quadratmeter abgerundet.

(7) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.B. Waschwasser, WC-

Spülwasser) wird für die Sammelfläche keine Niederschlagswassergebühr erhoben, sofern Auffangvolumen von mindestens 2 m3 pro 100 m2 angeschlossener Fläche vorgehalten wird.

 

Für das als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser wird die Schmutzwassergebühr Berechnet. Hierzu ist die Wassermenge, die aus dem Auffangbehälter als Brauchwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, abzüglich der in den Behälter nachgespeisten Trinkwassermenge jährlich der Stadt Mülheim an der Ruhr mitzuteilen.

Die nachgespeiste Trinkwassermenge sowie die aus der Brauchwasseranlage der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Brauchwassermengen sind über Wasserzähler zu ermitteln. Unterbleibt der Einbau von Wasserzählern, so ist die Stadt berechtigt, aus der Brauchwasseranlage in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Wassermenge gemäß § 6 Abs. 3 zu schätzen.

 

 

§ 9 Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird für

a. mit Rasengittersteinen befestigte Flächen

b. Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke und

c. Mit Schotterrasen befestigte Flächen auf Antrag ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt für

a) 30 %

b) 50 %

c) 100 %

 

(2) Die Mindestgröße der Fläche, für die ein Antrag auf Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr anerkannt werden kann, beträgt 10 m2.

 

 

§ 10 Gebührensätze

 

(1) für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,23 Euro. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Mülheim

Amt für Umweltschutz

Technisches Rathaus

Hans-Böckler-Platz 5 45468 Mülheim/Ruhr www.muelheim-ruhr.de Weitere Ansprechpartner bei der Stadt Mülheim

Untere Wasserbehörde

Ruhrstr. 32 45468 Mülheim/Ruhr Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Oberhausen

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2013 der Stadt Oberhausen:

 

§1 (1) Abgabe-Satzung: ..….wird der Jahresgebührensatz 2015 auf 1,14 je qm für Niederschlagswasser festgesetzt. (Stand 2020)

 

§22 Entwässerungssatzung:

(1) Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist der Quadratmeter angeschlossene Grundstücksfläche.

(3) Für an die Kanalisation angeschlossene Dächer, die dauerhaft begrünt sind (z.B. Grasdächer), vermindert sich die Niederschlagswassergebühr um 50 %. Die Errichtung muss nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen worden sein.

(4) In den Fällen der Brauchwassernutzung gemäß §9 mit anschließender Schmutzwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage wird anstelle der Schmutzwassergebühr die Niederschlagswassergebühr erhoben. Für eine Nutzung des gesammelten Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung erfolgt keine Gebührenminderung.

(5) Sofern das Grundstück an eine Abwasseranlage angeschlossen ist, bei der aufgrund der Anzeige nach §58 (1) LWG das gesammelte Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss und nur zeitverzögert eingeleitet werden darf, reduziert sich die Niederschlagswassergebühr um 50 %.

Ansprechpartner bei der Stadt Oberhausen Stadt Oberhausen Bereich Umweltschutz Technisches Rathaus Sterkrade Bahnhofstraße 66 46042 Oberhausen www.oberhausen.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

23-WW 20

Kronprinzenstr. 24 45128 Essen www.eglv.de

Recklinghausen

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Abwasserbeseitigungsatzung 2010 der Stadt Recklinghausen:

 

§ 3 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Unter einer befestigten Fläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteine usw. erfolgt.

 

(3) Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein natürliches oder naturnahes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr.

 

(4) Niederschlagswasser kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück mittels Regenwassernutzungsanlage als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Anlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei vorhandenen Brauchwasseranlagen wird das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser genauso wie direkt eingeleitetes Schmutzwasser nach § 2 Abs. 1 abgerechnet. Niederschlagswasser aus Brauchwasseranlagen, welches auf dem Grundstück verbleibt und nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, z. B. für Gartenbewässerung, gilt nicht als zusätzliche Schmutzwassermenge.

Auf die Niederschlagswassergebühr wird bei der Nutzung von Brauchwasseranlagen ein Abschlag erteilt. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach dem Verhältnis der der Brauchwassermenge entsprechenden angeschlossenen befestigten Fläche zur gesamten bebauten und / oder befestigten Grundstückfläche unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge.

 

(5) Auf Antrag kann bei Gründächern mit Anschluss des Überlaufes an die öffentliche Kanalisation für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Gründachfläche um 70 % reduziert werden, wenn das Gründach entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde und ein Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3 erzielt wird.

Zur Einhaltung des Abflussbeiwertes von kleiner oder gleich 0,3 ist eine abflussverzögernde Substratschicht von größer oder gleich 15 cm erforderlich. Bei einer geringeren Dicke der Substratschicht ist der Nachweis für den Abflussbeiwert über die Vorlage der produktspezifischen Prüfung für das eingebaute Substrat zu erbringen.

 

§ 4 Gebührensätze

 

(1) Die Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt für jeden qm bebauter und / oder befestigter Fläche jährlich 1,51 Euro. (Stand 2020)

Ansprechpartner bei der Stadt Recklinghausen

Stadtverwaltung Recklinghausen

Fachbereich 62/34

Westring 51 45655 Recklinghausen www.recklinghausen.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

EMSCHERGENOSSENSCHAFT

23-WW 20

Kronprinzenstr. 24 45128 Essen www.eglv.de Ansprechpartner beim Kreis Recklinghausen

Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen

Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen www.kreis-re.de

Waltrop

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungssatzung 2015 der Stadt Waltrop:

 

§ 6 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

1. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Unter einer befestigten Fläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteine usw. erfolgt.

 

2. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet wie z. B. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster.

 

3. Eine mittelbare Zuleitung und damit eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage liegt vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch auf Grund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

 

5. Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr.

 

6. Niederschlagswasser kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück mittels Regenwassernutzungsanlage als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Anlage muss den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei vorhandenen Brauchwasseranlagen wird das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser genauso wie direkt eingeleitetes Schmutzwasser nach § 5 dieser Satzung abgerechnet.

Niederschlagswasser aus Brauchwasseranlagen, welches auf dem Grundstück verbleibt und nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, z.B. für Gartenbewässerung, gilt nicht als zusätzliche Schmutzwassermenge.

 

§ 7 Gebührensätze

 

B. Niederschlagswassergebühr

 

1. Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich für jeden Quadratmeter

a) bebauter Fläche 1,05 Euro

b) befestigter Fläche 0,70 Euro

c) Straßenfläche 1,05 Euro

(Stand 2020)

Ansprechpartner bei der Stadt Waltrop

Stadt Waltrop

Umweltschutzbeauftragter

Münsterstr. 1 45731 Waltrop www.waltrop.de Weitere Ansprechpartner bei der Stadt Waltrop

V+E Waltrop

(Stadtentwässerung)

Im Wirringen 36 45731 Waltrop Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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Kronprinzenstr. 24 45128 Essen www.eglv.de Ansprechpartner beim Kreis Recklinghausen

Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen

Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen www.kreis-re.de

Witten

Hier finden Sie die für das Thema Regenwasser relevanten Passagen der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Witten:

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen herrührende und aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.

 

§ 5 Niederschlagswassergebühr

 

1. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) der auf die waagerechte Ebene projizierten angeschlossenen Grundstücksfläche unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verdunstungs- und Versickerungsfaktoren gemäß Abs. 2 Buchstabe a) bis h). Hieraus ergibt sich die anrechenbare Grundstücksfläche, wobei auf volle m² in der Berechnung der Gesamtgrundstücksfläche abzurunden ist

 

2. Für die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gelten folgende Faktoren:

a) geneigte Dächer : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,95

b) Flachdächer (bis 10° Neigung) : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,80

c) begrünte Dächer : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,40

d) stark befestigte Flächen (z.B. As- : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,90

phalt, Beton, verfugtes Pflaster)

e) befestigte Flächen (z.B. Beton- : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,60

verbundsteine, unverfugtes Pflaster)

f) schwach befestigte Flächen (z.B. Öko- : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,30

Pflaster, Rasengittersteine, Schotter)

g) Privatstraßen : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,90

h) öffentliche Verkehrsflächen : m² angeschlossene Grundstücksfläche x 0,8

 

5. Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfällt die Niederschlagswassergebühr.

 

6. Wird eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer von der Stadt geforderten Rückhalteanlage oder eine Niederschlagswasserauffanganlage ordnungsgemäß betrieben, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage hat so wird die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 % reduziert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von 35 Liter je 1 m² angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung ist statthaft.

 

7. Schließt die Stadt mit einem oder mehreren Gebührenpflichtigen einen Unterhaltungsvertrag gem. § 10 Abs. 3 der Entwässerungssatzung ab, so wird die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser des oder der gebührenpflichtigen Vertragspartner in die Anlage gelangt, um 50 % reduziert.

 

8. Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.

 

§ 7 Gebührensätze

 

2. Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² anrechenbare Grundstücksfläche und Jahr 1,59 Euro. (Stand März 2021)

Ansprechpartner bei der Stadt Witten

Entwässerung Stadt Witten

Liegnitzer Str. 20-22 58454 Witten www.witten.de Ansprechpartner bei der EMSCHERGENOSSENSCHAFT

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